Vermittlung von Kunst und Kultur
Vermittlung von Kunst und Kultur

                       François Maher Presley Stiftung für Kunst und Kultur

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform

 

1. Die Stiftung führt den Namen: François Maher Presley Stiftung für Kunst und Kultur

 

2.  Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend „Stiftungsverwalterin“ genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Treuhandvertrag und dieser Satzung.

 

§ 2 Stiftungszweck

 

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

- der Jugendhilfe,

- von Kunst und Kultur,

- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe,

- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie

- des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, sowie für ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke.

Bei der Förderung der in Ziffer 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Projekte darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe-cke weitergeben.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

 

- durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften auch für Anschaffungen im Sinne der Satzung;

 

- durch Fördermaßnahmen von Kindern und Jugendlichen dahingehend, sich mit der europäischen Kunst und Kultur in den Bereichen Sprache und Literatur, Theater und Konzert, Tanz und Spiel und der Bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Fotografie, Objektkunst, Installationen) zu beschäftigen oder die Begabung junger Menschen bis zum 20. Lebensjahr auf diesen Gebieten zu fördern und zu unterstützen, was durch Einzelmaßnahmen geschehen kann und auch durch die Förderung von Projekten;

 

- durch das Betreiben oder Fördern kultureller Einrichtungen, die zur Bildung im Sinne der Satzung beitragen, zum Beispiel Museen, Kulturstätten, Bibliotheken etc.

 

Alle Fördermaßnahmen im Bereich der Bildenden Kunst tragen den Namen „Jörg Wolfgang Krönert Förderpreis Bildende Kunst“ zum Gedenken an den Namensgeber und dessen großzügiges Vermächtnis zugunsten der Stiftung. Diese Maßnahme wird mindestens einmal jährlich ausgeschrieben. Eine Änderung der Namensgebung ist nicht möglich.

 

Weitere Fördermaßnahmen können, soweit diese nicht nachhaltig finanziert werden, durch einen Vorstandsbeschluss den Namen der sie finanzierenden Person, solange die Finanzierung vorhält, tragen. Die Namensvergabe wird nicht Bestandteil der Satzung, was nur bei einer nachhaltigen Finanzierung möglich ist.

 

Die Vergabekriterien für alle Fördermaßnahmen sind in Richtlinien festzuschreiben, die, auch im Falle der Änderung, auf der Website der Stiftung zu veröffentlichen sind.

 

Die Fördermaßnahmen sollen, soweit es möglich ist, zwischen den unterschiedlichen Gattungen über die Jahre ausgeglichen sein. Für Kultureinrichtungen sollen nach Möglichkeit regelmäßige Einnahmen zugeordnet werden (Beispiel: Museum und Mietshaus), um die Einrichtung unabhängig von anderen Tätigkeiten der Stiftung zu erhalten.

 

2. Um das Werk des Stifters der Präambel Abs. 5 entsprechend zu erhalten, wird die Gesamtausschüttung eines Jahres, die sich aus Erträgen und Spenden ergibt, um 10% gekürzt. Mit diesem Betrag ist diesem Teil des Stiftungszweckes zu entsprechen.

Diese Aufgabe kann durch wissenschaftliche Aktivitäten erfolgen, diese also finanzieren oder unterstützen, auch wenn es um die Fertigstellung einer Doktorarbeit über das Werk von François Maher Presley geht, ein Stipendium vergeben oder gemeinnützige Organisationen unterstützen, die sich mit der wissenschaftlichen Auswertung oder dem Erhalt des Werkes, so zum Beispiel durch Rezitation, Neuauflage oder Aufführung beschäftigen. Die Vergabekriterien für die Unterstützung von Doktorarbeiten und die Gewährung der Stipendien sind in Richtlinien festzuschreiben, die, auch im Falle der Änderung, auf der Website der Stiftung zu veröffentlichen sind.

Bei überschüssigen Beträgen ist in diesem Falle die Summe im kommenden Jahr der Gesamtausschüttungssumme zuzuschlagen. Einnahmen durch Erfüllung dieses Stiftungszweckes werden der Stiftung, wie in der Präambel vorgesehen, zugeführt.

 

3. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.

 

4. Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung.

 

5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

 

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Treuhandvertrag näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.

 

2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

 

3. Sämtliche Kapital- und Sachanlagen des Stiftungsvermögens können zum Zwecke der Vermögensbewirtschaftung umgeschichtet werden. Die Sachanlagen in Form von Grundbesitz sind zu erhalten und nur im äußersten Notfall zu veräußern, um durch Mieteinnahmen eine konstante Ausschüttung zu ermöglichen, ohne von der Zinsentwicklung oder dem Aktienmarkt abhängig zu sein.

 

4. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

 

5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist.

 

6. Die realisierten Umschichtungsgewinne sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage soll zugunsten des Stiftungsvermögens verwendet werden.

 

7. Werden Kunstobjekte gestiftet, so werden diese auf Beschluss des Vorstands im Bestand geführt, in Ausstellungsräumen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und können als Leihgaben oder Dauerleihgaben und unter Nennung des Stiftungsnamens an andere Ausstellungsorte abgegeben oder verkauft werden. Bei Verkauf sollen die finanziellen Mittel als Zustiftung den Grundstock erhöhen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Vorstand

 

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

 

2. Mitglieder des ersten Vorstands sind

 

· François Maher Presley auf Lebenszeit.
Der Stifter ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen, insbesondere durch eine testamentarische  Regelung. Macht der Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands Nachfolger wählen (Kooption). Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

 

· Jörg Wolfgang Krönert auf Lebenszeit.

 

· David-Awid Eschrich

 

· Esther Hey

 

· Ein/e Vertreter/in der Stiftungsverwalterin

Der/die Vertreter/in der Stiftungsverwalterin ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und wird durch die Stiftungsverwalterin bestimmt. Die Stiftungsverwalterin kann sich durch unterschiedliche Personen im Vorstand vertreten lassen.

 

3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der nachrückenden Vorstände ist immer die nächste Generation der zu ersetzenden Mitglieder zu bevorzugen. Eine Überalterung des Vorstandes ist zu vermeiden.

 

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. 

 

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Wiederwahl ist zulässig. Solange einer der Stifter persönlich im Vorstand tätig ist, übernimmt er den Vorsitz.

 

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht möglich.

 

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

 

2. Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf, schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.

 

3. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des/der Stellvertreters/in. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

4. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in einem Ergebnisprotokoll fest, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

 

5. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief oder E-Mail erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.

 

6. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann ferner eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen, soweit die Vermögensentwicklung der Stiftung dies zulässt. Voraussetzung hierfür ist außer einem entsprechenden Vorstandsvotum die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. Die Anstellung von Hilfskräften gegen ein angemessenes Entgelt ist möglich, soweit dies die Vermögensentwicklung der Stiftung zulässt. Es gelten dieselben Bestimmungen wie zuvor.

 

§ 7 Stiftungsverwalterin

 

1. Die Stiftungsverwalterin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstands.

 

2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt die Stiftungsverwalterin innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

3. Die Stiftungsverwalterin wird ermächtigt, die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben.

 

§ 8 Kosten

 

1. Die Stiftungsverwalterin wird für die Verwaltung der Treuhandstiftung und die Zweckerfüllung kein Entgelt erheben.

 

2. Die der Stiftungsverwalterin für die Verwaltung der Treuhandstiftung von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, z. B. für die Vermögensverwaltung (u.a. Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren und Vermögensverwaltungsgebühren) und Buchhaltung (u.a. laufende Buchhaltung und Jahresabschlusskosten) werden den Erträgen der Treuhandstiftung belastet.

Die Stiftungsverwalterin wird die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben zur Höhe der Verwaltungskosten sicherstellen.

 

§ 9 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der Stiftungsverwalterin. Es kann von der Stiftungsverwalterin abweichend festgelegt werden.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Satzungszwecks, bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Gesamtvorstands, der Stiftungsverwalterin und der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

 

§ 11 Umwandlung

 

Die Treuhandstiftung kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Gesamtvorstands, der Stiftungsverwalterin und der Zustimmung des zuständigen Finanzamts in eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.

 

§ 12 Auflösung

 

1. Der Vorstand und die Stiftungsverwalterin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Moses Mendelssohn Stiftung mit Sitz in Berlin und Erlangen. Sollte zu diesem Zeitpunkt die o.g. Stiftung nicht mehr existieren, tritt eine andere Stiftung, die in gleicher Form tätig ist, an ihre Stelle.

 

Die jüdische Geschichte war in Deutschland, in Europa und ist in der Welt ein wichtiger Teil der Entwicklung von modernen Gesellschaften, der bildenden Kunst, der Literatur, der Musik und des Theaters, der Ökonomie, der Medizin und sonstiger Wissenschaften, und es ist den Stiftern ein Anliegen, nach dem ersten Stiftungszweck eben diese zu unterstützen und dazu beizutragen, dass diese immer ein Bestandteil menschlicher und gesellschaftlicher Entwicklung sein wird.

 

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

François Maher Presley

Stiftung für Kunst und Kultur
(Gemeinnützige Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung)
Ecke Adolphsplatz 3, Großer Burstah
20457 Hamburg

 

Schreiben Sie uns und nutzen Sie unser Kontaktformular.

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